Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Die grünen Reiter e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ohlstadt
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist der Schutz und Unterhalt von Gnadenbrotpferden. Als Gnadenbrotpferde werden Pferde bezeichnet,
die als Zucht- und/oder Reitpferde ein alter erreicht haben, in dem sie nicht mehr oder nur bedingt nutzbar sind.
Grundvoraussetzung ist jedoch ein schmerzfreier Zustand.

Mit Vorstandssitzung vom 18.06.23 wurde beschlossen, Hilfe für weitere Tiere wie Straßenhunde und Esel mitaufzunehmen.

2. Weiterer Zweck des Vereins ist, den Umgang von Kindern und Jugendlichen mit Pferden und Tieren im allgemeinen zu fördern.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
a) Übernahme von Patenschaften für Gnadenbrotpferde, Esel und Hunde.
b) Ankauf, Unterhalt und Vermittlung von Gnadenbrotpferden, Eseln und Hunden
c) Kinder- und Jugendarbeit in Bezug auf Tiere und Natur.
d) Heranführen an die Problematik des älter werdenden Reitpferdes in Zusammenarbeit mit Tierärzten, aber auch aller weiteren Tiere.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwand werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die einbezahlten Beträge
nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
2. Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung . Der Antrag auf
Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
b) bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied
gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Von der Beschlussverfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.

§6 Organe des Vereins

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen.
2. Sie wird vom vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist auf verlangen
von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. Das Protokoll wird vom Vorstand unterzeichnet.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindesten drei Mitgliedern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der 1.Vorstand ist bis zum Jahr 2032, also auf 9 Jahre nicht abwählbar.
3. Alle weiteren Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
5. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
6. Um beschlussfähig zu sein, muß die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
7. Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt.
8. Der Vorstand läd schriftlich, zwei Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr, zur Mitgliederversammlung ein.

§9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder eine Satzungsänderung
durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein
Garmisch-Partenkirchen. Die Mittel sind gebunden an den Unterhalt von Gnadenbrotpferden.

§10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 08.08.06 in Kraft.
Eintragung beim Registergericht München erfolgte am 21.11.06 mit der Nr. 200 561

1. Vorstand: Bettina A. Müller Schriftführerin: Christina Müller Kassenwart: Jennifer Noth